Bundestag wählt neue Verfassungsrichter
a) Wahlvorschlag des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Wahl einer Richterin oder eines Richters des Bundesverfassungsgerichts b) Wahlvorschlag des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Wahl einer Richterin oder eines Richters des Bundesverfassungsgerichts c) Wahlvorschlag des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Wahl einer Richterin oder eines Richters des Bundesverfassungsgerichts
Der stimmt über die Wahl mehrerer Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ab. Grundlage sind die Wahlvorschläge des Wahlausschusses. Eine inhaltliche Aussprache findet bei diesem nicht statt.
Zusammenfassung
Es handelt sich um einen Wahl- und Verfahrenspunkt: Der wählt auf Vorschlag des Wahlausschusses eine oder mehrere Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste deutsche Gericht. Es prüft, ob Gesetze und staatliches Handeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Wahl der Richter erfordert eine Zweidrittelmehrheit, damit die Personen breit getragen werden. Zu diesem Punkt gab es im keine eigene Aussprache; es wurde direkt über die Wahlvorschläge abgestimmt.
Zentrale Argumente
KI-generiert- •Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag des Wahlausschusses
- •Reiner Wahl- und Verfahrenspunkt ohne Aussprache
- •Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich
Positionen
KI-generiertVerwandte Debatten
4 Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Wahl des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 5 a) Wahlvorschläge der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die vom Deutschen Bundestag zu berufenden Richter des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes b) Wahlvorschläge der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Wahl der Mitglieder kraft Wahl des Ausschusses für die Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes (Richterwahlausschuss)
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