Bundestag weist AfD-Wahleinspruch gegen Grünen-Listen zurück
Beratung der Vierten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Der beriet einen Wahleinspruch der AfD gegen die Bundestagswahl 2025. Die AfD hielt das Frauenstatut der Grünen, das Frauen feste Listenplätze sichert, für einen Wahlfehler. CDU/CSU und Grüne wiesen den Einspruch als unbegründet zurück, die AfD lehnte die Zurückweisung ab.
Zusammenfassung
Beraten wurde eine des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen gegen die Bundestagswahl vom Februar 2025. Die AfD wandte sich dagegen, dass die Landeslisten der Grünen wegen des sogenannten Frauenstatuts zugelassen wurden. Dieses Statut sieht vor, dass bestimmte Listenplätze nur mit Frauen besetzt werden. Empfohlen wurde, den Einspruch als zulässig, aber unbegründet zurückzuweisen. Die CDU/CSU vertrat die Empfehlung: Solche Frauenförderregeln seien durch die Parteienfreiheit (Artikel 21 Grundgesetz) gedeckt und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Grünen schlossen sich an und verwiesen zudem auf OSZE-Wahlbeobachter, die einen sinkenden Frauenanteil im Parlament kritisierten und Maßnahmen zu dessen Steigerung empfahlen. Die AfD lehnte die Zurückweisung ab. Sie argumentierte, das freie und gleiche Wahlrecht (Artikel 38 Grundgesetz) verlange ein freies Vorschlagsrecht bei der Kandidatenaufstellung. Das Frauenstatut schränke dieses Recht ein und mache die Listenaufstellung der Grünen gesetzwidrig. Die anderen deckten aus ihrer Sicht diese Verstöße.
Zentrale Argumente
KI-generiert- •Streitpunkt: Das Frauenstatut der Grünen sichert Frauen feste Listenplätze.
- •CDU/CSU und Grüne: Die Parteienfreiheit erlaubt solche Regeln, das Bundesverfassungsgericht hat sie bestätigt.
- •AfD: Artikel 38 Grundgesetz verlange ein freies Vorschlagsrecht, das so eingeschränkt werde.
- •Grüne verweisen auf OSZE-Empfehlungen zur Steigerung des Frauenanteils im Parlament.
- •Ergebnis der Empfehlung: Einspruch zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen.
Reden (3)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die AfD hat eine Debatte im Plenum über einen eigenen Wahleinspruch beantragt. Ich breche den Spannungsbogen: Wir werden diesen Wahleinspruch zurückweisen. Warum machen wir das? Weil er zwar zulässig, aber völlig unbegründet ist. Worum geht es im Einzelnen? Die AfD, und zwar einerseits die Bundestagsfraktion, andererseits die Partei, und weitere Einspruchsführer wenden sich dagegen, dass die Landeslisten der Partei Bündnis 90/Die Grünen einen Wahlfehler aufweisen. Sie stützen sich auf das sogenannte Frauenstatut der Partei Bündnis 90/Die Grünen und sind der Meinung, dass die Landeslisten wegen dieses Frauenstatuts, das unter anderem vorsieht, dass jeder ungerade Listenplatz einer Frau zusteht – – – Das wissen Sie womöglich nicht; das traue ich Ihnen durchaus zu. Wenn Sie die Tagespresse verfolgen, dann könnten Sie sich, ehrlich gesagt, darüber kundig machen. Wir lassen das jetzt hier aber mal außen vor, meine Damen und Herren. – Dieses Frauenstatut mit den Plätzen für Frauen wird also angegriffen. Ich will zunächst darauf hinweisen – das war auch die tragende Begründung im Wahlprüfungsausschuss –, dass eine solche Art und Weise der Förderung und Beteiligung von Frauen auf politischen Kandidaturlisten zulässig ist. Und zwar ergibt sich das aus Artikel 21 Grundgesetz, der Parteifreiheit. Die Parteifreiheit gewährt den Parteien eine sogenannte Programmfreiheit. Das bedeutet, dass eine Partei, die sich eigene Ziele setzt, die Umsetzung dieser Ziele auch unmittelbar, beispielsweise bei der Aufstellung von Landeslisten, auf die eine oder die andere Art und Weise verfolgen darf. Das alles ist möglich, verfassungsgemäß ist es erst recht. Die Parteien sind befugt, im Rahmen der Verfassung entsprechende Ziele zu gewichten und sich zu ihrer Erreichung verschiedener Werkzeuge zu bedienen. Wir diskutieren hier heute dieses Thema, obwohl das alles nicht neu ist. Zum einen ist es ständige Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses, an dem auch die Fraktion der AfD regelmäßig teilnimmt. Zum anderen findet es eine Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Einem großen Teil des Hauses fällt es nicht schwer, sich an die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu halten; einem kleineren Teil fällt es offensichtlich nicht leicht. Meine Damen und Herren, Sie können das auch schon der Drucksache 20/5800 aus der 20. Wahlperiode entnehmen und es dort nachlesen. Darin wird hingewiesen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 156. Band, Seite 224. – Herr Kollege Jacobi, ich weiß, das ist nicht ganz einfach für Sie; aber Sie müssten dann noch mal weiterblättern, und zwar auf die Seite 262. Solche Geschlechterregelungen kann man finden, wie man will. Wir leben in einem freien Land. Das kann man gut finden, das kann man nicht so gut finden, es ist jedenfalls verfassungsgemäß. Und im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung können Sie das – wie auch immer – bewerten. Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir schon noch diese Bemerkung: Ich finde es bemerkenswert, dass die Debatte heute von einer Fraktion angestoßen wird – wahrscheinlich hat sie sich die Choreografie nicht so genau überlegt –, bei der es uns alle und auch Kolleginnen und Kollegen aus Ihrer Fraktion nicht überraschen würde, wenn eines Tages herauskommt, dass bei Ihnen beispielsweise Landeslistenplätze käuflich sind. Wir weisen den Wahleinspruch zurück. Vielen Dank. Vielen Dank. – Ich erteile das Wort für die nächste Rede Fabian Jacobi für die AfD-Fraktion.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Zuschauer draußen an den Empfangsgeräten! Die AfD-Fraktion hat in der Tat dafür gesorgt, dass diese Debatte stattfindet, weil das Richtige, selbst wenn es hundertmal schon gesagt wurde, auch noch ein hunderterstes Mal gesagt werden muss – so lange, bis es wirkt. Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses, über die wir beraten, wirft eine interessante Frage der Rechtstheorie auf: Wenn ein formal beschlossenes und verkündetes Gesetz lange genug ignoriert wird, gilt es dann noch oder muss man irgendwann sagen, dass es mangels Anwendung einfach nicht mehr in Kraft ist? Das Gesetz, von dem ich spreche, ist unsere Verfassung. In Artikel 20 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass Deutschland ein demokratischer Staat ist. In einem demokratischen Staat muss das Parlament nach demokratischen Regeln gewählt sein. Welche das sind, steht in Artikel 38 des Grundgesetzes: Die Wahlen müssen frei und gleich sein. Weil das etwas abstrakt ist, haben wir ein Wahlgesetz, in dem Näheres steht. Unter anderem steht dort, dass bei der Kandidatenaufstellung der Parteien ein freies Vorschlagsrecht gilt. Ich möchte einen Absatz zitieren aus der Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages zum Bundeswahlgesetz. Dort heißt es sehr richtig, Zitat: „Die Kandidatenaufstellung ist […] Bestandteil […] des Wahlverfahrens i. S. des Artikels 38 […] GG. Das Aufstellungsverfahren hat nach zwingendem Verfassungsrecht den demokratischen Grundsätzen und den Verfassungsprinzipien des Artikels 38 […] GG zu entsprechen.“ Wir führen heute Abend diese Debatte, weil die Partei der Grünen seit langen Jahren die Befolgung der Verfassung und des Gesetzes verweigert. Wie tun die Grünen das? Sie lassen bei ihrer Kandidatenaufstellung kein freies Vorschlagsrecht zu. Bei den Grünen können auf der einen Hälfte der Listenplätze nur Frauen vorgeschlagen werden, auf der anderen Hälfte auch Frauen. Wenn aber vorgegeben wird, wer vorgeschlagen und gewählt werden darf, ist diese Wahl weder frei noch gleich. Die Kandidatenaufstellung der Grünen ist eklatant und offensichtlich gesetzwidrig. Dennoch werden die Kandidatenlisten der Grünen Mal um Mal zu den Wahlen zugelassen. Mal um Mal gibt es wegen dieser Verfassungsverstöße anschließend Einsprüche von Bürgern gegen die Wahl. Und Mal um Mal decken die übrigen Parteien im Bundestag die Verfassungsverstöße der Grünen, indem sie die Einsprüche ablehnen; so auch heute wieder. Natürlich wird die Komplizenschaft, die den Grünen die Fortsetzung ihres Treibens ermöglicht, mit einer formalen Begründung ummäntelt. Ich will kurz darauf eingehen: Es wird gesagt – der Kollege Müller hat es eben vorgetragen –, das haben wir immer schon so gemacht; es sei ständige Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses. Als wäre die Hartnäckigkeit der Verfassungsignoranz eine Rechtfertigung! Es wird gesagt, im Grundgesetz stehe ja auch die Parteienfreiheit; die Parteien müssten bei der Kandidatenaufstellung ihre Ideologie ausleben können. Es wird verwiesen – auch das hat der Kollege Müller gerade getan – auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wo es dieses gesagt habe. Allerdings sagt es das tatsächlich gerade nicht. Was es sagt, ist Folgendes – Zitat wiederum –: „Demgemäß unterliegen die Parteien bei der Auswahl ihrer […] Kandidaten den Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts […] normiert hat […].“ So. Diese Bindungen können nicht durch den Verweis auf eine vermeintlich grenzenlose Parteienfreiheit weggewischt werden. Wie gefährlich die Behauptung ist, die Parteien könnten grenzenlos ihre Ideologien ausleben, zeigt ein einfaches Beispiel. Die NSDAP war bekanntlich keine demokratische Partei, sondern folgte dem sogenannten Führerprinzip. Wollte heutzutage eine Partei Kandidaten aufstellen, die nicht frei gewählt, sondern von einem Führer ausgewählt wurden, dann käme wirklich niemand in diesem Hause auf die Idee, das sei von der Parteienfreiheit des Grundgesetzes gedeckt; denn dann dürften ja Parteien bei der Kandidatenaufstellung ihre Ideologie verwirklichen. Allein die Vorstellung ist schon absurd. Über den grünen Wolken hingegen soll nach der Meinung der Mehrheit hier im Hause die Freiheit doch grenzenlos sein. Wir hingegen sind der Auffassung, dass auch die Grünen an Verfassung und Gesetz gebunden sein sollten. Eine Fraktion hier im Deutschen Bundestag, deren Existenz auf einem krass verfassungs- und gesetzwidrigen Aufstellungsverfahren beruht, stellt die demokratische Legitimität des ganzen Parlaments in Frage. Wir lehnen deshalb den Beschlussvorschlag ab. Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich wollte hier heute eigentlich gar nicht viel sagen, weil Herr Müller das Wichtigste schon dargelegt hat. Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass wir im Wahlprüfungsausschuss auch eine sehr interessante Sitzung hatten. Da haben – ich glaube, da waren Sie leider nicht so richtig aufmerksam – die OSZE-Wahlbeobachter, die die Bundestagswahl hier beobachtet hatten, uns ihren Bericht gegeben und zum Ausdruck gebracht, wie groß ihre Sorge ist, dass der Frauenanteil mit der Neuwahl des Deutschen Bundestages wieder zurückgegangen ist. Die Wahlbeobachter/-innen haben tatsächlich gesagt, sie würden uns dringend empfehlen, zu überlegen, welche Maßnahmen wir ergreifen können, um den Frauenanteil in den Parlamenten gezielt zu steigern. Einer der Vorschläge war, dass man mal überlegen könnte, die Parteienfinanzierung in diesem Land auch daran zu knüpfen, wie hoch der Frauenanteil in den Fraktionen der einzelnen Parteien jeweils ist. Ich fand das einen bemerkenswerten und schönen Vorschlag und würde mich freuen, wenn wir darüber noch vertieft in eine Debatte kommen würden. Vielen Dank.
Redner nach Fraktion
3 Redner insgesamt
Positionen
KI-generiertDagegen (Zurückweisung): Das Frauenstatut der Grünen verletze das freie und gleiche Wahlrecht und mache die Listen gesetzwidrig.
Dafür (Zurückweisung): Die Regelung sei rechtmäßig; zudem solle der Frauenanteil im Parlament gezielt erhöht werden.
Dafür (Zurückweisung): Frauenquoten auf Listen seien durch die Parteienfreiheit gedeckt und verfassungsgemäß; der Einspruch sei unbegründet.
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