Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Zusammenfassung
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Reden (4)
Sehr freundlich. – Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Grundgesetz spricht den Eltern eine starke Stellung zu – zu Recht –, aber es lässt offen, wer diese Eltern im rechtlichen Sinne sind. Genau hier beginnt die Schwierigkeit. In Bezug auf Väter zeigt sich: Abstammung ist nicht unbedingt eine Frage der Biologie. Das Bundesverfassungsgericht hat uns zuletzt deutlich gemacht, dass es hier kein einfaches Schwarz-Weiß gibt. Zwischen genetischer Abstammung, sozialer Verantwortung und rechtlicher Zuordnung entsteht ein Spannungsfeld, das wir jetzt verantwortungsvoll auflösen müssen. Was ist die Ausgangslage? Wenn ein Kind geboren wird, kann der rechtliche Vater jemand anders sein als der leibliche Vater. Das geschieht vor allem dann, wenn die Mutter verheiratet ist – dann wird der Ehemann automatisch rechtlicher Vater – oder wenn, mit Zustimmung der Mutter, ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt. In all diesen Fällen hat der leibliche Vater nur dann eine Chance, rechtlicher Vater zu werden, wenn er die Vaterschaft erfolgreich anfechten kann. Genau hier liegt aber das Problem. Nach geltendem Recht kann der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anfechten, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das schützt gewachsene familiäre Bindungen, und das ist auch richtig so. Aber es hat eben auch zur Folge, dass dem leiblichen Vater der Weg zur rechtlichen Vaterschaft komplett verschlossen bleibt, und das kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seine Grundrechte verletzen. Der Gesetzentwurf, der hier vorliegt, greift diesen Fall nun auf. Er hält einerseits an dem Grundsatz fest, dass bestehende soziale Vater-Kind-Beziehungen geschützt werden, aber er erweitert andererseits das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters, wenn er eine enge Beziehung zum Kind hat oder eine frühere Beziehung ohne sein Verschulden abgebrochen ist oder wenn er sich vergeblich um den Beziehungsaufbau bemüht hat. Zusätzlich wird ein Härtefallmechanismus geschaffen, der etwa bei gewalttätigem Verhalten des rechtlichen Vaters zum Tragen kommen könnte. In jedem dieser Fälle entscheidet das Familiengericht in einer sorgfältigen Kindeswohlprüfung. Und für den Fall, dass sich die Lebensverhältnisse ändern, erhält der leibliche Vater eine zweite Chance im Wege einer Wiederaufnahme. Ist das Kind bei Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater bereits volljährig, so kommt es nur auf seinen Willen an. Widerspricht es, dann kommt die Anfechtung nicht in Betracht; das Kind hat dann ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass rechtlich alles so bleiben soll, wie es aus seiner Sicht gut ist. Zudem verhindern neue Regeln einen Wettlauf um die Anerkennung der Vaterschaft. Während eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft kann ein anderer Mann die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen lassen. Außerdem ermöglichen wir jetzt auch einvernehmliche Lösungen, wenn alle Beteiligten übereinstimmen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir handeln jetzt – auch zu so später Stunde –, weil es eilig ist, weil das Bundesverfassungsgericht uns Vorgaben gemacht hat. Wir wissen, dass das Abstammungsrecht insgesamt reformbedürftig ist. Aber – noch mal – wir müssen jetzt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Folge leisten. Deswegen: Lassen Sie uns dieses Gesetz heute gemeinsam so auf den Weg bringen! Vielen herzlichen Dank. Für die AfD-Fraktion hat jetzt das Wort der Abgeordnete Rainer Galla.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Liebe Landsleute! Eines vorweg: Ich gehöre nicht zu denjenigen, die sagen: Früher war alles besser. – Zutreffend ist aber: Früher war einiges anders. In der Zeit, als ich aufgewachsen bin, war es völlig normal, dass eine Familie aus Vater, Mutter und einem Kind oder mehreren Kindern bestand. Das war die Regel, und ein Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Vaterschaft war die Ausnahme. Doch die Zeiten ändern sich, und als verantwortungsbewusste Abgeordnete, die zur Beseitigung von Missständen berufen sind, haben wir darauf zu reagieren. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 wurde § 1600 BGB teilweise für verfassungswidrig erklärt, und zwar insoweit, als dem leiblichen Vater kein Anfechtungsrecht bezüglich der rechtlichen Vaterschaft zustand. Erforderlich wurde daher eine gesetzliche Neuregelung. Diese Aufgabe ist von großer Tragweite; denn sie betrifft nicht nur die Rechte des leiblichen Vaters, sondern auch jene der sonstigen Beteiligten: des rechtlichen Vaters, der Mutter und vor allem der Kinder. Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dem leiblichen Vater eine effektive Chance einzuräumen, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen. Damit wird deutlich: Abstammung darf nicht durch soziale Bindung verdrängt werden, und soziale Bindung kann Abstammung nicht ersetzen. Wir Menschen stammen stets von nur einem Vater und von nur einer Mutter ab, und diese biologische Tatsache muss auch im Recht ihren Niederschlag finden. Leider zeigt sich auch hier, wie stark der Zeitgeist in der Lage ist, die Verfassungsauslegung zu beeinflussen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit einer Mehrelternschaft als verfassungsrechtlich vertretbar angesehen. Das aber würde der Beliebigkeit Tür und Tor öffnen. Im Regelfall besteht die Familie, die vielbeschworene Keimzelle der Gesellschaft, aus Vater, Mutter und Kind oder mehreren Kindern. Diese biologische Einheit ist stärker als jedes ideologische Konstrukt. Der Gedanke einer Mehrelternschaft ist, ehrlich gesagt, ausgemachter Humbug. Insofern – Achtung, Lob! – begrüßen wir den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am Zwei-Elternteile-Prinzip festhält. – Dann glauben Sie es halt nicht, machen Sie es halt nicht. Wir begrüßen auch, dass über allem das Kindeswohl an oberster Stelle stehen muss. Ich hoffe, zumindest in diesem Punkt sind wir uns hier alle einig, liebe Kollegen und Kolleginnen. Mit der Intention, dem leiblichen Vater mehr Rechte einzuräumen, ohne das Kindeswohl zu gefährden, geht der Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung. Der Arbeit im Ausschuss sieht die Fraktion der AfD daher mit Interesse entgegen. Verbesserungen im Detail werden konstruktiv vorgeschlagen. Eines zum Schluss: Die Bundesregierung – schön, dass sie noch vertreten ist – ist gar nicht so übel wie allgemein behauptet. Mit der Absage an die Mehrelternschaft und dem Festhalten am Zwei-Elternteile-Prinzip befindet sie sich sogar auf dem richtigen Weg – sie befindet sich auf dem Weg der AfD. Vielen Dank. Für die CDU/CSU-Fraktion hat jetzt das Wort die Abgeordnete Susanne Hierl.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Abstammungsrecht ist ein hochsensibler Abschnitt unseres Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es geht um grundlegende Fragen wie die Identität eines Menschen und die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern. Es ist das Fundament für Sorge- und Umgangsrechte, für Unterhalt und Erbe, für familiäre Verantwortung. Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung in Teilen verfassungswidrig sind. Worum ging es in dem entschiedenen Fall? Ein leiblicher Vater hat nach der Trennung von der Kindsmutter weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter geht eine neue Beziehung ein. Als der biologische Vater einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellt, erkennt der neue Partner der Mutter die Vaterschaft an, wird also rechtlicher Vater. Daraufhin wurde die Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters als „unbegründet“ abgewiesen. Dieselbe Rechtsfolge hätte gegolten, wenn der biologische Vater früher eine Bindung zum Kind gehabt oder sich konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hätte. Die dieser Regelung zugrundeliegende Vorschrift, § 1600 BGB, hat das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die zentrale Botschaft des Gerichts lautet: Das Elterngrundrecht in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz garantiert dem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Das Bundesverfassungsgericht erinnert mit seiner Entscheidung daran, dass die Familie neben all ihren vielfältigen Ausprägungen immer einen biologischen Ursprung hat. Dies ist ein wichtiges Bekenntnis zur Bedeutung der leiblichen Abstammung in unserer Rechtsordnung. Der vorliegende Gesetzentwurf, den wir heute das erste Mal beraten, orientiert sich eng am Urteil des Bundesverfassungsgerichts und sorgt für eine verfassungskonforme Neuregelung. Ein Kernpunkt des Entwurfs ist die Einführung einer „Anerkennungssperre“. Das heißt, während eines laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens darf keine anderweitige Vaterschaftsanerkennung möglich sein. Es soll also ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindert bzw. sinnvoll aufgelöst werden. Der Gesetzentwurf bewegt sich dabei in den Bahnen des bisherigen Abstammungsrechts und hält am Zwei-Eltern-Prinzip fest. Am wichtigsten ist aber, dass klare und verlässliche rechtliche Strukturen vor allem für das Kind geschaffen werden. Den leiblichen Vätern soll die Möglichkeit zur Übernahme von Verantwortung gegeben werden, ohne die gewachsenen familiären Verhältnisse des Kindes leichtfertig zu gefährden. Entscheidend ist die Balance zwischen der Anerkennung der Bedeutung der leiblichen Abstammung und dem Schutz bestehender sozialer Familienstrukturen bei gleichzeitigem Erhalt des Kerns unseres Abstammungsrechts. Kommen Sie bitte zum Ende Ihrer Rede. Herzlichen Dank. Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat jetzt das Wort der Abgeordnete Helge Limburg.
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf – es ist gesagt worden – setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um; dagegen ist erst mal grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie stärken die Rechte leiblicher Väter, so wie es das höchste deutsche Gericht verlangt hat. Es ist allerdings bedauerlich, dass innerhalb der Bundesregierung offenbar keinerlei Abwägung einer alternativen Lösung, die das höchste deutsche Gericht auch aufgezeigt hat, stattgefunden hat. Karlsruhe hat ausdrücklich die Möglichkeit in den Raum gestellt, mehr als zwei Elternteile von Geburt an zuzulassen. Darüber nachzudenken lohnt sich, weil dies gerade in den vielfältigen Familienkonstellationen, die nicht dem klassischen Modell entsprechen, aber heute Realität sind, bessere Lösungen im Sinne der Kinder und damit der ganzen Familie bieten kann als die strikte Begrenzung auf zwei Elternteile. Aber auch bei Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip dürfen wir von einem Gesetzentwurf im Jahr 2025 erwarten, dass er von der Lebensrealität der Menschen her denkt. Und da ist es nun einmal so, dass leibliche Vaterschaft nicht gleich leibliche Vaterschaft ist. Mit diesem Gesetzentwurf wird nämlich auch die Position des privaten Samenspenders enorm gestärkt. Ein Gesetzentwurf, der seine eigenen Auswirkungen zu Ende denkt, und zwar für alle real gelebten Familienkonstellationen, kommt dann an einer großen Reform des Abstammungsrechts nicht vorbei. Meine Damen und Herren, Sie fassen das Abstammungsrecht an, ohne das zentrale Problem im Abstammungsrecht tatsächlich zu lösen: Noch immer werden Kinder, die in eine Ehe von zwei Frauen hineingeboren werden, von Geburt an strukturell benachteiligt gegenüber Kindern, die in eine Ehe einer Frau mit einem Mann hineingeboren werden. Während das Kind in einer heterosexuellen Ehe auf jeden Fall von Geburt an zwei Eltern hat, und zwar unabhängig von der leiblichen Abstammung, gönnen Sie diesen Schutz, diese Geborgenheit, diese Sicherheit Kindern in einer Ehe von zwei Frauen nicht. Die Frau, die nicht das Kind zur Welt bringt, muss den mühsamen Weg über die Stiefkindadoption gehen – ein Weg, der nicht nur langwierig, sondern auch kostspielig ist und emotional massiv belastet. Das ist ungerecht und belastend für beide Mütter. Es ist aber vor allem ungerecht für das Kind. Das Kind muss lange damit leben, dass das Recht nur ein Elternteil ausdrücklich anerkennt, das Kind gilt als Vollwaise, wenn der leiblichen Mutter etwas zugestoßen ist – und das alles nur, weil die Ehe seiner Eltern nicht dem klassischen Modell entspricht. Das ist ungerecht und darf so nicht bleiben, liebe Kolleginnen und Kollegen. Wir müssen doch die Kinder, das Kindeswohl in den Mittelpunkt unserer politischen Entscheidungen stellen! Schaffen Sie endlich Rechtssicherheit für die private Samenspende! Schaffen Sie Rechtssicherheit nicht nur, aber vor allem für queere Paare! Und vor allem: Schaffen Sie endlich Rechtssicherheit von Geburt an für alle Kinder in diesem Land! Vielen Dank.
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4 Redner insgesamt