2./3. Lesung

Kulturgutschutzgesetz wird in Details angepasst

Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)

26. Juni 2025·Sitzung 14··Als Markdown herunterladen

Der beriet in zweiter und dritter kleinere Änderungen am Kulturgutschutzgesetz von 2016. Es geht vor allem um vereinfachte Fristen, Wertgrenzen und Nachweispflichten sowie eine zentrale nationale Behörde. Die Anpassungen gelten als weitgehend unstrittig.

Zusammenfassung

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Das Kulturgutschutzgesetz von 2016 soll vor allem den illegalen Handel mit Kulturgütern verhindern und wertvolle Kunst schützen. Das erste Änderungsgesetz nimmt nur kleinere, weitgehend unstrittige Anpassungen vor, etwa bei Fristen, Wertgrenzen und Nachweispflichten, und legt eine zentrale nationale Behörde fest. Die Grundsatzfragen des Kulturgutschutzes werden bewusst nicht neu aufgerollt. Die CDU/CSU betont, dass die Änderungen auf einer Evaluation und einer öffentlichen Anhörung beruhen und bei Kunsthandel, Museen und Zoll positiv aufgenommen wurden; sie tragen auch zum Bürokratieabbau bei. Die AfD teilt grundsätzlich das Anliegen des Kulturgutschutzes, will sich aber : Sie kritisiert juristische Folgen für private Eigentümer und stört sich an der aus ihrer Sicht zu starken Ausrichtung der Kulturpolitik an postkolonialen Debatten und Restitutionen. Das Gesetz wurde in zweiter und dritter behandelt.

Zentrale Argumente

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  • Vereinfachte Fristen, Wertgrenzen und Nachweispflichten
  • Festlegung einer zentralen nationalen Behörde
  • Beitrag zum Bürokratieabbau
  • Keine Neuregelung der Grundsatzfragen wie Restitution
  • Streit über postkoloniale Ausrichtung und Folgen für private Eigentümer

Reden (2)

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kulturgutschutz ist eine der wenigen Knospen, die das beauftragte Ressort Kultur und Medien gesetzgeberisch treiben darf. Rückblickend war es ein sehr ausführliches und aufwendiges Gesetzgebungsverfahren, das damals, im Jahr 2016, stattgefunden hat, mit seinerzeit vielen, durchaus auch sehr kontroversen Diskussionen, die am Ende im Beschluss des Kulturgutschutzgesetzes gemündet sind. Das Kulturgutschutzgesetz sollte vor allem dem Zweck dienen, gegen den illegalen Handel von Kulturgütern in Deutschland und der Welt vorzugehen und Kulturgüter auch aus anderen Ländern zu schützen, die es selbst nicht mehr können. Ich darf die damalige Kulturstaatsministerin Grütters mit den Worten zitieren: „Wo Staaten nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Kunstschätze zu schützen, steht die Staatengemeinschaft in der Verantwortung.“ Heute sind wir einen Schritt weiter, und das erste Änderungsgesetz zum Kulturgutschutzgesetz ist erarbeitet, bei dem man sich aus wohlerwogenen Gründen entschieden hat, nicht noch einmal die Grundsatzfragen des Kulturgutschutzes anzupacken. Das möchte ich hier auch gerne noch einmal kurz einsortieren; denn ich hatte den Eindruck, dass in der vergangenen Sitzungswoche in der ersten Lesung jedenfalls bei einem Redner einiges durcheinandergeraten ist. So sind die Themenkomplexe „Umgang mit Raubkunst aus NS-Kontexten“, „Kulturgüter aus kolonialen Kontexten“ und vor allem in diesem Zusammenhang auch der komplexe Regelungsbereich von Restitutionen in einem Topf gelandet. Da gehören sie aber nicht hin. Das hat mit dem Kulturgutschutz nur mittelbar zu tun. Also, was mit dem hier vorliegenden Änderungsgesetz vorgenommen wird, sind in erster Linie lediglich kleinere und weitgehend unstrittige Anpassungen. Es handelt sich nicht um weniger, aber auch nicht um mehr. Und im Grunde gibt es auch nicht mehr viel, was dazu nicht schon gesagt worden ist. Wir haben dieses Änderungsgesetz bereits in der letzten Wahlperiode intensiv beraten. Im parlamentarischen Verfahren hat es sowohl ein Fachgespräch als auch eine öffentliche Anhörung mit Sachverständigen gegeben. Im Rahmen der von BKM in Auftrag gegebenen Evaluation des Gesetzes fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten sind außerdem die in ihrer Arbeitspraxis vom Kulturgutschutzgesetz Betroffenen ausführlich befragt worden. Wir haben uns also intensiv mit den Auswirkungen des Gesetzes vor allem auf die praktische Handhabe beschäftigt. Insgesamt ist deutlich geworden, dass das Gesetz in der Anwendung an vielen Stellen gut funktioniert und es grundsätzlich seine Aufgabe, Kulturgutschutz durch Regeln sicherzustellen, auch sehr gut erfüllt. Und gleichzeitig müssen die einzelnen Schritte der Regulierung eben auch verhältnismäßig sein. Die daraufhin nun im ersten Änderungsgesetz vorgesehenen Anpassungen, beispielsweise in Bezug auf Fristen, Wertgrenzen oder Nachweispflichten, haben in allen beteiligten Kreisen – dem Kunsthandel, den Museen und beim Zoll – eine breite und positive Resonanz erfahren. Und es ist auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau, dass jetzt eine nationale Behörde festgelegt wird. Doch was ist dann passiert? Dann ist das erste Änderungsgesetz im Schlund der Diskontinuität verschwunden. Selten kommen Gesetze daraus wieder hervor; aber in diesem Fall ist es passiert. Der hier vorliegende Gesetzentwurf entspricht im Grunde demjenigen aus der vergangenen Wahlperiode. Und das ist auch gut so; denn es gab aus den betroffenen Kreisen keine Einwände dagegen. Im Gegenteil: Vielmehr wurden die Bitten nach einer schnellen Umsetzung verlautbar. Wir haben zusätzlich jetzt noch einen Änderungsantrag eingebracht, einem Petitum des Bundesrates folgend. Im Zuge des Änderungsgesetzes nicht vorgesehen war eine Änderung der geltenden Artenschutzregelungen. In rechtlicher Hinsicht gibt es nichts, was dadurch schwächer wird, und deshalb sehen wir es als richtig an, dem Vorschlag des Bundesrates diesbezüglich zu entsprechen; denn die Artenschutzfragen sind auf andere Weise bereits geregelt. Gleichzeitig zu den aus dem Evaluationsbericht folgenden Anpassungen setzen wir nun fristgerecht diejenigen Vorgaben um, die sich aufgrund des fortentwickelten EU-Rechtsrahmens ergeben. In diesem Sinne: Ich freue mich sehr, wenn das Gesetzgebungsverfahren jetzt zu einem Abschluss kommt, und bedanke mich bei Kulturstaatsminister Weimer und den Kolleginnen und Kollegen für die zügige und gute Zusammenarbeit. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Kulturstaatsminister! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Frömming und ich haben die Position der AfD-Fraktion in der letzten Lesung und im Ausschuss bereits deutlich gemacht. Der Schutz von wertvollen Kulturgütern mit herausragender Bedeutung für unser Volk und unsere Nation ist ein Anliegen, das wir vollumfänglich teilen. Wir sehen die Notwendigkeit dieses Gesetzes und seiner teilweisen Novellierung. Eine juristische Kritik habe ich bereits in der ersten Lesung vorgetragen. Die hier angestrengten Normierungen erhöhten zum Beispiel unweigerlich den Druck auf verkaufswillige Privateigentümer von Kunstwerken. Der Verkauf verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter ohne Einigung zwischen den heutigen Eigentümern und den Nachfahren der entrechteten Eigentümer ist nämlich faktisch unmöglich. Der Staat aber hält sich hierbei schadlos. Er greift zwar nicht in das Eigentum des Kulturgutes ein, entwertet es jedoch dahin gehend, dass ihm die wirtschaftliche Verwertbarkeit entzogen wird. Wir müssen aber heute und zukünftig über größere Zusammenhänge sprechen. Das Kulturgutschutzgesetz steht im Schatten gesellschaftlicher Moden und wirkmächtiger Weltanschauungen. Das Paradigma des sogenannten Postkolonialismus, eine Spielart des westlichen Schuldstolzes, prägt den Umgang von etablierten Kulturpolitikern und -entscheidern in Behörden mit Kulturgütern. Die postkoloniale Theorie und Praxis kategorisieren die weißen Völker als ewig Schuldige. Sie streiten für die Interessen anderer Völker, nicht für das unsere, und behaupten fortwährend Subordinationsverhältnisse. Ich empfehle Ihnen das neue Werk „Postkoloniale Mythen“ von Herrn Brodkorb, sicherlich kein Freund der AfD, aber ein kundiger Kenner dieser Theorie. Viele Kulturgüter gelten daher nun als koloniale Raubkunst, die zurückgegeben werden muss und dann im schlimmsten Fall auf dem Schwarzmarkt verschwindet, dies auch, wenn der Besitz fremder Kulturgüter überhaupt nicht auf einem Akt der Gewalt beruht. Ein solcher Fall waren eben die Benin-Bronzen. Unser eigener Preußenschatz hingegen befindet sich weiterhin im polnischen Ausland. Wir nehmen insofern eine ambivalente Haltung zu dem Kulturgutschutzgesetz, seiner Anwendungspraxis und den hier angestrengten Novellen ein und werden uns daher enthalten. Die Restitution von Kulturgütern darf nicht zu einem Ritus eines exkulpierenden Zeremoniums weißer Eliten werden, welches lediglich der Pflege kolonialer Mythen gilt. Ginge es nämlich ernstlich um eine Schuldfrage, müssten auch die Gräuel innerafrikanischer Sklaverei beleuchtet werden, die so manchen kulturellen Schatz Afrikas finanzierte. Echte Völkerverständigung, frei von komplexhaften Täterselbstbezichtigungen, würde es erlauben, auch die Schätze fremder Völker, Ethnien, Kulturen und Religionen zu ehren und zu bewahren. Viele ethnologische Museen legen genau darüber Zeugnis ab. Der Respekt vor fremden Völkern und Kulturen braucht nicht jene Exkulpationsgesten der Roths und Baerbocks. Es braucht die Einsicht, dass eben jede Kultur, Ethnie, Stammesform, jedes Volk und jede Religion bewahrenswert ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Schätze der Deutschen und ihrer Ahnen. Vielen Dank.

Redner nach Fraktion

Positionen

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AfD

Teilt das Anliegen des Kulturgutschutzes, will sich aber enthalten; kritisiert Folgen für private Eigentümer und die aus ihrer Sicht zu starke postkoloniale Ausrichtung der Kulturpolitik.

CDU/CSU

Die Änderungen sind kleinere, gut geprüfte Anpassungen, die in der Praxis funktionieren, Bürokratie abbauen und bei Kunsthandel, Museen und Zoll auf breite Zustimmung stoßen.

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